So wird gerechnet
Die deutsche Lohnabrechnung zieht Steuern und Sozialbeiträge vom Bruttogehalt ab. Übrig bleibt das Nettogehalt.
Die Lohnsteuer folgt dem Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für 2026. Das Programm rechnet den Monatslohn auf ein Jahr hoch und berücksichtigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und die Vorsorgepauschale. Anschließend wird der Tarif der Steuerklasse angewandt. Für den Monatsbetrag werden Bruchteile eines Cents abgeschnitten.BMF
Steuern und Beiträge
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer nach Kinderfreibeträgen. Er fällt erst oberhalb einer jährlichen Bemessungsgrundlage von 20.350 € an, in Klasse III oberhalb von 40.700 €. In der Milderungszone ist er auf 11,9 % des Mehrbetrags begrenzt.Gesetze im Internet
- Kirchensteuer: nur für Mitglieder einer steuererhebenden Kirche. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 %, sonst 9 % der maßgeblichen Lohnsteuer nach Kinderfreibeträgen.
- Rente und Arbeitslosigkeit: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich grundsätzlich die Gesamtsätze von 18,6 % und 2,6 %.
- Krankenversicherung: geteilt werden der allgemeine Satz von 14,6 % und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Dessen amtlicher Durchschnitt 2026 beträgt 2,9 %.
- Pflegeversicherung: der allgemeine Satz von 3,6 % wird grundsätzlich geteilt. Kinderlose Beschäftigte ab 23 zahlen zusätzlich 0,6 %. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 sinkt ihr Beitrag um jeweils 0,25 %.
Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen liegen bei 8.450 € für Rente und Arbeitslosigkeit sowie 5.812,50 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Jeder Beitrag wird auf Cent gerundet.
Netto = Brutto − Lohnsteuer − Soli − Kirchensteuer − Sozialversicherung. Der Jahresbetrag entspricht zwölf Monaten. Für I, II und IV gilt der Grundtarif, für III der Splittingtarif und für V/VI eine besondere Formel. Die Vorsorgepauschale umfasst den Rentenanteil und die eigenen Kranken- und Pflegebeiträge mit dem ermäßigten Krankenversicherungssatz. Arbeitslosenbeiträge zählen nur innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrags von 1.900 €.
In Sachsen tragen Beschäftigte 1 % des Pflegebeitrags allein, der Rest wird geteilt. Im Midijob-Übergangsbereich oberhalb der Minijobgrenze bis 2.000 € monatlich werden die Beiträge auf reduzierter Basis berechnet.Deutsche Rentenversicherung
Rechenbeispiel
Eine ledige Person in Berlin, Steuerklasse I, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer, verdient 60.000 € jährlich:
| Position | Jahr | Monat |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 60.000,00 € | 5.000,00 € |
| Lohnsteuer | 9.388,92 € | 782,41 € |
| Rentenversicherung | 5.580,00 € | 465,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 780,00 € | 65,00 € |
| Krankenversicherung | 5.250,00 € | 437,50 € |
| Pflegeversicherung | 1.440,00 € | 120,00 € |
| Nettogehalt | 37.561,08 € | 3.130,09 € |
Monatlich bleiben 3.130,09 € netto. Mit Kirchensteuer in Bayern sind es 3.067,50 €. In Klasse III mit zwei Kindern ergeben sich 3.542,17 €; in Klasse V sind es 2.632,17 €.
Annahmen und Grenzen
Es gelten zwölf gleich hohe Monatsgehälter, gesetzliche Krankenversicherung und Versicherungspflicht in Rente und Arbeitslosigkeit. Private Krankenversicherung, Beamte und Selbstständige werden nicht abgedeckt. Kinder unter 25 zählen in I–IV als Kinderfreibeträge: Sie mindern Soli und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer. Kindergeld wird separat ausgezahlt und ist nicht enthalten.
Nicht enthalten sind Boni, Einmalzahlungen, ein getrennt gezahltes 13. Gehalt, Firmenwagen, andere Sachbezüge, betriebliche Altersvorsorge, individuelle Freibeträge, das Faktorverfahren in Klasse IV sowie Kirchensteuerkappung und Mindestkirchensteuer.
Bis 603 € monatlich wird ein Minijob mit Arbeitgeberpauschsteuer und einem Arbeitnehmer-Rentenaufstockungsbeitrag von 3,6 % angenommen. Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung; die endgültige Einkommensteuer setzt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung fest.