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EINKOMMENSTEUER / 2026 / DEUTSCHLAND

Einkommensteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer 2026 auf das zu versteuernde Einkommen nach dem Tarif des § 32a EStG, im Grundtarif oder bei Zusammenveranlagung im Splittingtarif, mit Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Grenzsteuersatz.

Vom CalcBloc-TeamZuletzt geprüft Aktualisiert

Ihre Angaben

01Einkommen

Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Abzügen. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren geben Sie den gemeinsamen Betrag ein.

Veranlagung

Bei der Zusammenveranlagung gilt der Splittingtarif: die doppelte Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens.

Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Kinderfreibeträge mindern immer den Soli und die Kirchensteuer, die Einkommensteuer nur, wenn sie mehr bringen als das Kindergeld.

02Kirchensteuer

Die Kirchensteuer beträgt 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Länder) der Einkommensteuer nach Kinderfreibeträgen.

Steuern insgesamt

10.548,00 €

21,1 % des zu versteuernden Einkommens

Einkommensteuer
10.548 €
Solidaritätszuschlag
0,00 €
Kirchensteuer
0,00 €
Durchschnittssteuersatz
21,1 %
Grenzsteuersatz inkl. Soli und Kirchensteuer
35 %
Grenzsteuersatz der Einkommensteuer (Tarif)
35,1 %
  • Kein Solidaritätszuschlag: Die Bemessungsgrundlage von 10.548 € liegt nicht über der Freigrenze von 20.350 €.
  • Geben Sie das zu versteuernde Einkommen ein: das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Versicherungsbeiträgen und sonstigen Abzügen, nicht Ihr Bruttogehalt.

Steuern insgesamt: 10.548,00 € 21,1 % des zu versteuernden Einkommens

Einkommensteuer 2026 auf 50.000 € (Einzelveranlagung)
Aufschlüsselung anzeigenJahr
Zu versteuerndes Einkommen50.000,00 €
Einkommensteuer (Grundtarif)10.548,00 €
Steuern insgesamt10.548,00 €
Verbleibt nach Steuern39.452,00 €
Zu versteuerndes Einkommen nach Steuern
79%NETTO
  • Verbleibt nach Steuern39.452 €79%
  • Einkommensteuer10.548 €21%

Tarifzonen der Einkommensteuer 2026 (§ 32a EStG)

x = zu versteuerndes Einkommen, auf volle Euro abgerundet; die Steuer wird auf volle Euro abgerundet.

TarifzoneVonBisSteuerformel
Grundfreibetrag, 0 %0 €12.348 €Keine Steuer
Erste Progressionszone, 14 % bis 24 %12.349 €17.799 €(914,51 × y + 1400) × y, y = (x − 12348) / 10.000
Zweite Progressionszone, 24 % bis 42 %17.800 €69.878 €(173,10 × z + 2397) × z + 1034,87, z = (x − 17799) / 10.000
Spitzensteuersatz, 42 %69.879 €277.825 €0,42 × x − 11135,63
Reichensteuer, 45 %277.826 €—0,45 × x − 19470,38

Einzel- oder Zusammenveranlagung bei 50.000 €

Die Zusammenveranlagung (Splitting) besteuert ein Paar so, als hätte jeder die Hälfte verdient: Sie lohnt sich am meisten, wenn ein Partner deutlich mehr verdient.

VeranlagungEinkommensteuerSoliKirchensteuerGesamt
Einzelveranlagung (Grundtarif)10.548 €0,00 €0,00 €10.548,00 €
Zusammenveranlagung (Splittingtarif)5.700 €0,00 €0,00 €5.700,00 €

10.548,00 €

21,1 % des zu versteuernden Einkommens

So wird gerechnet

Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres erhoben. Das ist das Einkommen, das nach Werbungskosten, abziehbaren Versicherungsbeiträgen und sonstigen Freibeträgen übrig bleibt. Der Rechner wendet den Tarif 2026 nach § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und addiert die beiden Zuschlagsteuern, die darauf erhoben werden.Gesetze im Internet

  1. Der Tarif. Einkommen bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt steuerfrei. Es folgen zwei Progressionszonen bis 17.799 € und 69.878 €. Danach gilt ein fester Satz von 42 % bis 277.825 € und darüber 45 %.
  2. Zusammenveranlagung (Splitting). Ein zusammenveranlagtes Ehepaar zahlt die doppelte Steuer auf die Hälfte seines gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (§ 32a Abs. 5 EStG).
  3. Kinder. Das Kindergeld von 259 € im Monat je Kind wird mit den Kinderfreibeträgen verglichen: 3.414 € plus 1.464 € je Kind und Elternteil, bei Paaren das Doppelte. Sparen die Freibeträge mehr, zieht das Finanzamt sie ab und rechnet das Kindergeld der Steuer hinzu (§ 31 EStG).Gesetze im Internet
  4. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Beide werden auf die Einkommensteuer nach Kinderfreibeträgen berechnet. Der Zuschlag beträgt 5,5 %, fällt aber erst oberhalb von 20.350 € Steuer an (40.700 € bei Paaren) und beträgt höchstens 11,9 % des Mehrbetrags. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 %.Gesetze im Internet

Die Formel

Mit x = zu versteuerndes Einkommen, auf volle Euro abgerundet:

  • bis 12.348 €: Steuer = 0;
  • bis 17.799 €: Steuer = (914,51 × y + 1.400) × y, mit y = (x − 12.348) ÷ 10.000;
  • bis 69.878 €: Steuer = (173,1 × z + 2.397) × z + 1.034,87, mit z = (x − 17.799) ÷ 10.000;
  • bis 277.825 €: Steuer = 0,42 × x − 11.135,63;
  • darüber: Steuer = 0,45 × x − 19.470,38.

Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet. Splitting: Steuer = 2 × Tarif(x ÷ 2). Der Solidaritätszuschlag beträgt min(5,5 % × Bemessungsgrundlage; 11,9 % × (Bemessungsgrundlage − Freigrenze)). Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer ÷ zu versteuerndes Einkommen. Der Grenzsteuersatz ist die zusätzliche Gesamtsteuer auf die nächsten 100 €, je Euro.

Rechenbeispiel

Eine alleinstehende Person mit 50.000 € zu versteuerndem Einkommen, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer:

50.000 € zu versteuerndes Einkommen, Grundtarif, 2026EINKOMMENSTEUER / 2026 / DEUTSCHLAND
PositionJahr
Zu versteuerndes Einkommen50.000,00 €
Einkommensteuer (Grundtarif)10.548,00 €
Steuern insgesamt10.548,00 €
Verbleibt nach Steuern39.452,00 €

Die Einkommensteuer beträgt 10.548 €. Ein Ehepaar mit denselben 50.000 € gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen zahlt im Splittingtarif 5.700 €. Bei 120.000 € zahlt eine alleinstehende Person einschließlich Solidaritätszuschlag 41.423,52 €, bei einem Grenzsteuersatz von 44,3 %.

Annahmen und Grenzen

  • Sie geben das zu versteuernde Einkommen ein. Der Weg vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen hängt von Ihren persönlichen Abzügen ab, die stark variieren: Werbungskosten, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, Spenden, Kinderbetreuungskosten und mehr. Für Arbeitnehmer zeigt der Brutto-Netto-Rechner stattdessen die monatliche Lohnsteuer.
  • Kinder. Bei Alleinerziehenden wird angenommen, dass sie die Hälfte der Kinderfreibeträge und die Hälfte des Kindergeldes erhalten – die übliche Aufteilung, wenn der andere Elternteil die andere Hälfte beansprucht. Ein zusammenveranlagtes Paar erhält die vollen Beträge.
  • Nicht enthalten: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, der Progressionsvorbehalt für steuerfreie Leistungen wie Elterngeld oder ausländische Einkünfte, außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG), Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Kappung und Mindestbetrag der Kirchensteuer.
  • Vorauszahlungen. Die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer wird bei der Steuererklärung auf diese Einkommensteuer angerechnet.
FAQ

Häufige Fragen

Wie sieht der Einkommensteuertarif 2026 aus?

In Deutschland gibt es keine festen Steuerstufen, sondern einen stufenlosen Tarif nach § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das zu versteuernde Einkommen bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt steuerfrei. Es folgen zwei Progressionszonen, in denen der Grenzsteuersatz von 14 % auf 42 % steigt. Ab 69.879 € gilt ein fester Satz von 42 %, ab 277.826 € von 45 %. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppeln sich alle Grenzen.

Wie funktioniert die Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting)?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können sich gemeinsam veranlagen lassen (Zusammenveranlagung). Das Finanzamt addiert beide Einkommen, wendet den Tarif auf die Hälfte der Summe an und verdoppelt das Ergebnis. Weil der Tarif progressiv ist, spart das Steuern, sobald die beiden Einkommen unterschiedlich hoch sind; am größten ist der Vorteil, wenn ein Partner den Großteil des Haushaltseinkommens verdient. Bei zwei gleich hohen Einkommen ändert das Splitting nichts.

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist das, was nach allen Abzügen übrig bleibt: Das Finanzamt zieht vom Bruttogehalt die Werbungskosten (mindestens den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €), abziehbare Vorsorgeaufwendungen wie Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und weitere Freibeträge ab. Es ist niedriger als Ihr Bruttogehalt; übernehmen Sie daher den Wert aus Ihrem Steuerbescheid oder schätzen Sie ihn sorgfältig.

Wie wirken sich Kinder auf die Einkommensteuer aus?

Eltern erhalten Kindergeld von 259 € im Monat je Kind. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Kinderfreibeträge von 3.414 € zuzüglich 1.464 € je Kind und Elternteil mehr Steuern sparen würden (Günstigerprüfung). Ist das der Fall, zieht es sie ab und verrechnet das bereits gezahlte Kindergeld. Bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden die Kinderfreibeträge in jedem Fall abgezogen.

Wann muss ich Solidaritätszuschlag zahlen?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, fällt aber nur an, wenn die mit Kinderfreibeträgen berechnete Einkommensteuer 20.350 € bei Alleinstehenden oder 40.700 € bei zusammenveranlagten Paaren übersteigt. Knapp oberhalb dieser Freigrenze begrenzt eine Milderungszone ihn auf 11,9 % des Mehrbetrags, sodass es keinen plötzlichen Sprung gibt. Die meisten Steuerpflichtigen zahlen daher gar keinen Solidaritätszuschlag.

Was ist der Unterschied zwischen Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz?

Der Durchschnittssteuersatz ist Ihre gesamte Steuer geteilt durch Ihr zu versteuerndes Einkommen: der Anteil, den Sie im Schnitt zahlen. Der Grenzsteuersatz ist die Steuer auf den nächsten verdienten Euro; er ist entscheidend bei einer Gehaltserhöhung, einem Bonus oder einem Steuerabzug. Da der deutsche Tarif stufenlos ansteigt, liegt der Grenzsteuersatz immer über dem Durchschnittssteuersatz und enthält gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz§ 32a EStG: Einkommensteuertarif · abgerufen am 17. Oktober 2026
  2. Bundesministerium der JustizSolidaritätszuschlaggesetz 1995, § 3 · abgerufen am 17. Oktober 2026
  3. Bundesministerium der JustizSolidaritätszuschlaggesetz 1995, § 4 · abgerufen am 17. Oktober 2026
  4. Bundesministerium der Justiz§ 32 EStG: Kinder, Freibeträge für Kinder · abgerufen am 17. Oktober 2026
  5. Bundesministerium der Justiz§ 31 EStG: Familienleistungsausgleich · abgerufen am 17. Oktober 2026
  6. Bundesministerium der Justiz§ 66 EStG: Höhe des Kindergeldes · abgerufen am 17. Oktober 2026
  7. Bundesministerium der Justiz§ 51a EStG: Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern · abgerufen am 17. Oktober 2026
  8. Bundesministerium der Finanzen (BMF)Tarifhistorie: Einkommensteuertarif 2026 · abgerufen am 17. Oktober 2026
  9. Bundesministerium der Finanzen (BMF)Lohnsteuerrechner 2026: Kirchensteuer nach Bundesland · abgerufen am 17. Oktober 2026

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