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MINIJOB / 2026 / DEUTSCHLAND

Minijob-Rechner 2026

Berechnen Sie, was ein Minijob den Arbeitgeber 2026 kostet und was dem Minijobber bleibt: die Verdienstgrenze von 603 € im Monat, die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung, die einheitliche Pauschsteuer von 2 % und die Umlagen.

Vom CalcBloc-TeamZuletzt geprüft Aktualisiert

Ihre Angaben

01Minijob

Regelmäßiger monatlicher Verdienst. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat.

Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 13 % zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist.

Minijobber zahlen einen Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung, sofern sie beim Arbeitgeber keine Befreiung beantragen. Die 15 % des Arbeitgebers fallen in jedem Fall an.

Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. Andernfalls wird die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers einbehalten.

Arbeitgeberkosten insgesamt

790,95 €

pro Monat: 31,17 % zusätzlich zum Verdienst

Pauschalabgaben des Arbeitgebers pro Monat
187,95 €
Nettoverdienst des Minijobbers pro Monat
581,29 €
Rentenversicherungs-Eigenanteil pro Monat
21,71 €
Arbeitgeberabgaben in Prozent des Verdienstes
31,169 %
Arbeitgeberkosten insgesamt pro Jahr
9.491,40 €
  • Beim Mindestlohn von 13,90 € entsprechen 603,00 € im Monat etwa 43 Stunden im Monat.
  • Sie zahlen 3,6 % Ihres Verdienstes in die Rentenversicherung (die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %), sofern Sie bei Ihrem Arbeitgeber keine Befreiung beantragen.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung rechnet die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers gesondert ab; sie ist nicht enthalten. Für Minijobs in Privathaushalten gelten niedrigere Sätze.

Arbeitgeberkosten insgesamt: 790,95 € pro Monat: 31,17 % zusätzlich zum Verdienst

Minijob mit 603,00 € im Monat (gewerblicher Arbeitgeber)
Aufschlüsselung anzeigenMonatJahr
Minijob-Verdienst603,00 €7.236,00 €
Pauschalbeitrag Krankenversicherung (13 %)78,39 €940,68 €
Rentenversicherung (15 %)90,45 €1.085,40 €
Pauschsteuer inkl. Soli und Kirchensteuer (2 %)12,06 €144,72 €
Umlage U1 – Krankheit (0,8 %)4,82 €57,84 €
Umlage U2 – Mutterschaft (0,22 %)1,33 €15,96 €
Insolvenzgeldumlage (0,15 %)0,90 €10,80 €
Arbeitgeberkosten insgesamt790,95 €9.491,40 €
Was der Minijob kostet
76%NETTO
  • Verdienst603 €76%
  • Krankenversicherung78 €10%
  • Rentenversicherung90 €11%
  • Pauschsteuer12 €2%
  • Umlagen7 €1%

Was beim Minijobber ankommt

PostenMonatJahr
Verdienst603,00 €7.236,00 €
Rentenversicherungs-Eigenanteil (3,6 %)−21,71 €−260,52 €
Nettoverdienst581,29 €6.975,48 €

790,95 €

pro Monat: 31,17 % zusätzlich zum Verdienst

So wird gerechnet

Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bringt 2026 höchstens 603 € im Monat ein. Die Grenze folgt dem Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde: § 8 Abs. 1a SGB IV legt sie auf Mindestlohn × 130 ÷ 3 fest, aufgerundet auf volle Euro.Gesetze im Internet

Statt regulärer Beiträge zahlt ein gewerblicher Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale:Minijob-Zentrale

  • Krankenversicherung 13 %, nur wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist;
  • Rentenversicherung 15 %;
  • eine einheitliche Pauschsteuer von 2 %, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abdeckt, sofern der Arbeitgeber sie wählt (§ 40a Abs. 2 EStG);
  • die Umlage U1 für Krankheit von 0,8 % (Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten), die Umlage U2 für Mutterschaft von 0,22 % und die Insolvenzgeldumlage von 0,15 %.

Der Minijobber zahlt einen Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung, sofern er keine Befreiung beantragt.

Die Formel

  • Arbeitgeberabgaben = Verdienst × (Krankenversicherung + Rentenversicherung + Pauschsteuer + U1 + U2 + Insolvenzgeldumlage), jeder Posten auf den Cent gerundet.
  • Arbeitgeberkosten insgesamt = Verdienst + Arbeitgeberabgaben.
  • Nettoverdienst des Minijobbers = Verdienst − Rentenversicherungs-Eigenanteil (sonst wird nichts abgezogen, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer zahlt).

Rechenbeispiel

Ein Minijob an der Grenze 2026, gesetzlich krankenversichert, mit Pauschsteuer und ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:

603-€-Minijob, gewerblicher Arbeitgeber, 2026MINIJOB / 2026 / DEUTSCHLAND
PositionMonatJahr
Minijob-Verdienst603,00 €7.236,00 €
Pauschalbeitrag Krankenversicherung (13 %)78,39 €940,68 €
Rentenversicherung (15 %)90,45 €1.085,40 €
Pauschsteuer inkl. Soli und Kirchensteuer (2 %)12,06 €144,72 €
Umlage U1 – Krankheit (0,8 %)4,82 €57,84 €
Umlage U2 – Mutterschaft (0,22 %)1,33 €15,96 €
Insolvenzgeldumlage (0,15 %)0,90 €10,80 €
Arbeitgeberkosten insgesamt790,95 €9.491,40 €

Der Arbeitgeber zahlt insgesamt 790,95 € im Monat, beim Minijobber bleiben 581,29 €. Mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleiben dem Minijobber 603,00 €.

Annahmen und Grenzen

  • Gewerbliche Arbeitgeber. Für Minijobs in Privathaushalten gelten niedrigere Pauschalbeiträge; sie werden nicht abgebildet.
  • Regelmäßiger Verdienst innerhalb der Grenze. Oberhalb von 603 € im Monat ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner, der den Midijob-Übergangsbereich berücksichtigt.
  • Nicht enthalten: die gesetzliche Unfallversicherung, die die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers gesondert abrechnet. Ebenfalls nicht berücksichtigt: die kurzfristige Beschäftigung und die Lohnsteuer nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn der Arbeitgeber keine Pauschsteuer zahlt.
FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) darf 2026 höchstens 603 € im Monat einbringen. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde gekoppelt: Laut Gesetz ist sie der Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei und auf volle Euro aufgerundet, was zehn Wochenstunden entspricht. Oberhalb von 603 € im Monat wird die Beschäftigung zum Midijob im Übergangsbereich bis 2.000 €.

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber?

Ein gewerblicher Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Verdienst Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale: 13 % zur Krankenversicherung, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist, 15 % zur Rentenversicherung, die Pauschsteuer von 2 %, wenn er sich dafür entscheidet, sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage von 0,8 %, 0,22 % und 0,15 %. Laut Minijob-Zentrale sind das höchstens 31,17 % des Verdienstes, zuzüglich Unfallversicherung.

Zahlen Minijobber selbst etwas?

Nur einen Eigenanteil von 3,6 % ihres Verdienstes zur Rentenversicherung, die Differenz zwischen den 15 % des Arbeitgebers und dem vollen Beitragssatz von 18,6 %. Minijobber können beim Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen; dann wird nichts abgezogen. Beiträge des Arbeitnehmers zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung fallen nicht an, und mit der Pauschsteuer von 2 % des Arbeitgebers wird keine Lohnsteuer einbehalten.

Was ist die Pauschsteuer von 2 % beim Minijob?

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Minijob-Verdienstes zahlen. Sie deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab, sodass der Minijobber dem Arbeitgeber keine Steuerklasse mitteilen muss. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers einbehalten; diesen Fall berechnet der Rechner nicht.

Darf ich neben meinem Hauptjob einen Minijob haben?

Ja. Nach § 8 Abs. 2 SGB IV wird ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht mit dieser zusammengerechnet und bleibt daher ein Minijob. Ein zweiter oder weiterer Minijob wird dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird regulär beitragspflichtig. Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung werden zusammengerechnet und müssen insgesamt innerhalb der monatlichen Grenze von 603 € bleiben.

Quellen

  1. Minijob-ZentraleDer gewerbliche Minijob: Beiträge, Umlagen und Steuern · abgerufen am 17. Oktober 2026
  2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeGrößen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2026 · abgerufen am 17. Oktober 2026
  3. Bundesministerium der Justiz§ 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze · abgerufen am 17. Oktober 2026
  4. Bundesministerium der Justiz§ 40a EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte · abgerufen am 17. Oktober 2026
  5. Deutsche RentenversicherungGleitzone / Übergangsbereich (minimum wage and Minijob limit 2026) · abgerufen am 17. Oktober 2026

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