So wird gerechnet
Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bringt 2026 höchstens 603 € im Monat ein. Die Grenze folgt dem Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde: § 8 Abs. 1a SGB IV legt sie auf Mindestlohn × 130 ÷ 3 fest, aufgerundet auf volle Euro.Gesetze im Internet
Statt regulärer Beiträge zahlt ein gewerblicher Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale:Minijob-Zentrale
- Krankenversicherung 13 %, nur wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist;
- Rentenversicherung 15 %;
- eine einheitliche Pauschsteuer von 2 %, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abdeckt, sofern der Arbeitgeber sie wählt (§ 40a Abs. 2 EStG);
- die Umlage U1 für Krankheit von 0,8 % (Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten), die Umlage U2 für Mutterschaft von 0,22 % und die Insolvenzgeldumlage von 0,15 %.
Der Minijobber zahlt einen Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung, sofern er keine Befreiung beantragt.
Die Formel
- Arbeitgeberabgaben = Verdienst × (Krankenversicherung + Rentenversicherung + Pauschsteuer + U1 + U2 + Insolvenzgeldumlage), jeder Posten auf den Cent gerundet.
- Arbeitgeberkosten insgesamt = Verdienst + Arbeitgeberabgaben.
- Nettoverdienst des Minijobbers = Verdienst − Rentenversicherungs-Eigenanteil (sonst wird nichts abgezogen, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer zahlt).
Rechenbeispiel
Ein Minijob an der Grenze 2026, gesetzlich krankenversichert, mit Pauschsteuer und ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
| Position | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Minijob-Verdienst | 603,00 € | 7.236,00 € |
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung (13 %) | 78,39 € | 940,68 € |
| Rentenversicherung (15 %) | 90,45 € | 1.085,40 € |
| Pauschsteuer inkl. Soli und Kirchensteuer (2 %) | 12,06 € | 144,72 € |
| Umlage U1 – Krankheit (0,8 %) | 4,82 € | 57,84 € |
| Umlage U2 – Mutterschaft (0,22 %) | 1,33 € | 15,96 € |
| Insolvenzgeldumlage (0,15 %) | 0,90 € | 10,80 € |
| Arbeitgeberkosten insgesamt | 790,95 € | 9.491,40 € |
Der Arbeitgeber zahlt insgesamt 790,95 € im Monat, beim Minijobber bleiben 581,29 €. Mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleiben dem Minijobber 603,00 €.
Annahmen und Grenzen
- Gewerbliche Arbeitgeber. Für Minijobs in Privathaushalten gelten niedrigere Pauschalbeiträge; sie werden nicht abgebildet.
- Regelmäßiger Verdienst innerhalb der Grenze. Oberhalb von 603 € im Monat ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner, der den Midijob-Übergangsbereich berücksichtigt.
- Nicht enthalten: die gesetzliche Unfallversicherung, die die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers gesondert abrechnet. Ebenfalls nicht berücksichtigt: die kurzfristige Beschäftigung und die Lohnsteuer nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn der Arbeitgeber keine Pauschsteuer zahlt.